Wer darf PRP-Therapie durchführen?
Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Kosmetiker oder medizinisches Praxispersonal: Bei PRP entscheidet nicht nur, wer injiziert. Rechtlich müssen Blutentnahme, Aufbereitung, Anwendung und Verantwortung getrennt betrachtet werden.
Berufsgruppen-Check
Berufsgruppe wählen – Blutentnahme, Herstellung und Anwendung getrennt geprüft.
Approbierte Ärzte können PRP unter den jeweiligen fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen durchführen.
- 01Blutentnahme§ 7 Abs. 2 TFG: ärztlich oder durch qualifiziertes Personal unter ärztlicher Verantwortung.
- 02HerstellungBei patientenbezogener Herstellung unter unmittelbarer eigener fachlicher Verantwortung greift regelmäßig § 13 Abs. 2b AMG; die Tätigkeit ist nach § 67 AMG anzuzeigen.
- 03AnwendungKeine besondere „PRP-Lizenz“. Entscheidend sind tatsächliche Qualifikation, Indikation, Berufsrecht, Hygiene und sichere Organisation.
Für zahnärztliche Behandlungen besteht eine eigene Ausnahme nach § 28 TFG – aber nur innerhalb ihrer engen Voraussetzungen.
- 01Blutentnahme§ 28 TFG nimmt die Entnahme einer geringfügigen Menge Eigenblut für Produkte zur zahnärztlichen Behandlung unter den gesetzlichen Voraussetzungen aus dem TFG heraus.
- 02HerstellungHerstellung und Anwendung müssen in der Zahnarztpraxis nach dem festgestellten zahnmedizinisch-wissenschaftlichen und technischen Standard erfolgen; § 67 AMG bleibt zu beachten.
- 03AnwendungDer Bezug zur Zahnheilkunde ist zwingend. Daraus folgt keine allgemeine Befugnis für PRP an Kopfhaut, Haut oder sonstigen Körperregionen.
Dermatologen und Orthopäden sind approbierte Ärzte. Ihre Fachrichtung ist keine eigene PRP-Erlaubnis und auch kein automatisches Ausschließlichkeitsrecht.
- 01BlutentnahmeWie bei anderen approbierten Ärzten.
- 02HerstellungWie bei anderen approbierten Ärzten, einschließlich der einschlägigen Anzeige- und Organisationspflichten.
- 03AnwendungDie Facharztbezeichnung allein entscheidet nicht. Maßgeblich sind konkrete Kompetenz, Behandlungssituation und das anwendbare Berufsrecht.
Für PRP scheitert ein eigenständiges Angebot insbesondere am Arztvorbehalt der Blutentnahme.
- 01BlutentnahmeDer Bayerische VGH hat 2024 ausdrücklich auch die PRP-Plasma-Eigenbluttherapie dem Arztvorbehalt des § 7 Abs. 2 TFG zugeordnet.
- 02HerstellungPRP als humane Blutzubereitung ist verschreibungspflichtig. Die erlaubnisfreie Herstellung nach § 13 Abs. 2b AMG greift für Nicht-Ärzte/Nicht-Zahnärzte bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht.
- 03AnwendungEine theoretisch denkbare Herstellungserlaubnis beseitigt den vorgelagerten Arztvorbehalt für die Blutentnahme nicht.
Ein Kosmetikstudio kann eine echte PRP-Behandlung nicht als eigene kosmetische Standardleistung durchführen.
- 01Blutentnahme§ 7 Abs. 2 TFG stellt die Blutentnahme für solche Eigenblutprodukte unter ärztliche Verantwortung.
- 02HerstellungEin Kurs oder Gerätezertifikat schafft keine arzneimittelrechtliche Herstellungsbefugnis.
- 03AnwendungInvasive Heilkunde ist nicht durch eine kosmetische Ausbildung abgedeckt. Daraus folgt kein eigenständiges PRP-Angebot.
Qualifiziertes nichtärztliches Personal kann einzelne Tätigkeiten übernehmen – daraus entsteht aber kein eigenes PRP-Angebot.
- 01Blutentnahme§ 7 Abs. 2 TFG erlaubt die Entnahme durch qualifiziertes Personal unter Verantwortung einer ärztlichen Person.
- 02HerstellungDie patientenbezogene Herstellung muss unter der gesetzlich geforderten unmittelbaren fachlichen Verantwortung organisiert sein.
- 03AnwendungOb die PRP-Injektion im Einzelfall delegierbar ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Indikation, Aufklärung und Gesamtverantwortung sind ärztlich zu beurteilen.
Die kurze Antwort
Die Berufsbezeichnung allein beantwortet die Frage nicht. Für PRP müssen mindestens vier Ebenen zusammenpassen: Wer darf Blut entnehmen? Wer darf das Eigenblutprodukt herstellen? Wer darf die konkrete invasive Behandlung durchführen? Und wer trägt die fachliche Verantwortung? Genau deshalb sind pauschale Aussagen wie „nur Dermatologen dürfen PRP“ oder „ein Kurs reicht für Heilpraktiker“ nicht belastbar.
| Berufsgruppe | Eigenständiges PRP-Angebot? | Einordnung |
|---|---|---|
| Approbierte Ärzte | Grundsätzlich ja | Bei ausreichender konkreter Qualifikation und unter den weiteren gesetzlichen, berufsrechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen. |
| Dermatologen / Orthopäden | Grundsätzlich ja | Als approbierte Ärzte; Fachrichtung ist kompetenzrelevant, aber keine eigene PRP-Lizenz. |
| Zahnärzte | Ja, dental begrenzt | Eigene Ausnahme nach § 28 TFG für geringe Eigenblutmengen zur zahnärztlichen Behandlung unter den dort genannten Voraussetzungen. |
| Heilpraktiker | Praktisch nein | PRP unterliegt beim Blutentnahmeschritt dem Arztvorbehalt; zusätzlich besteht ein arzneimittelrechtlicher Erlaubnisvorbehalt. |
| Kosmetiker | Nein | Keine eigenständige Befugnis für Blutentnahme, Herstellung und invasive PRP-Behandlung. |
| MFA / Praxispersonal | Nein, nur delegiert | Einzelne qualifikationsabhängige Tätigkeiten unter ärztlicher Verantwortung möglich. |
Vier Ebenen entscheiden – nicht nur die Spritze
Blutentnahme – TFG
§ 7 Abs. 2 TFG ist die zentrale Schranke. Eine Spende darf grundsätzlich nur durch eine ärztliche Person oder qualifiziertes Personal unter ärztlicher Verantwortung entnommen werden. Für Zahnärzte enthält § 28 TFG eine besondere, eng gefasste Ausnahme.
Herstellung – AMG
Die Aufbereitung von Eigenblut zu PRP ist arzneimittelrechtlich relevant. § 13 Abs. 2b AMG kann eine Herstellungserlaubnis entbehrlich machen; § 67 AMG enthält daneben eine eigenständige Anzeigepflicht.
Anwendung – Berufsrecht
Approbation oder andere Heilkundeerlaubnisse beantworten nicht automatisch jede PRP-Konstellation. Tatsächliche Qualifikation, Indikation, Aufklärung und das einschlägige Berufsrecht bleiben entscheidend.
System & Hygiene
CE-Kennzeichnung eines PRP-Systems ist keine Behandlungserlaubnis. Zweckbestimmung, Gebrauchsanweisung, Hygiene, Dokumentation und Rückverfolgbarkeit müssen separat eingehalten werden.
Dürfen Ärzte PRP durchführen?
Grundsätzlich ja. Eine spezielle staatliche „PRP-Lizenz“ gibt es nicht. Die ärztliche Approbation ist die berufsrechtliche Grundlage, ersetzt aber nicht die konkrete fachliche Befähigung. Ein Arzt muss die jeweilige Indikation, Blutentnahme, Aufbereitung, Injektionstechnik, Aufklärung und das Komplikationsmanagement fachgerecht beherrschen.
Facharztgrenzen sollten weder über- noch unterschätzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat fachfremde privatärztliche Tätigkeit nicht generell ausgeschlossen; daraus folgt aber keine pauschale Freigabe jeder beliebigen Leistung. Für PRP sollte deshalb nicht die Überschrift auf dem Praxisschild entscheiden, sondern die nachweisbare Kompetenz im konkreten Verfahren und das jeweils geltende Landesberufsrecht.
Deshalb ist „Nur Dermatologen dürfen PRP an der Kopfhaut“ ebenso zu pauschal wie „Jeder approbierte Arzt darf jede PRP-Injektion“. Die belastbare Aussage liegt dazwischen: Approbation ist die Grundlage, tatsächliche Qualifikation die praktische Grenze.
Dürfen Zahnärzte PRP oder PRF verwenden?
Ja – innerhalb der Zahnheilkunde und auf einer eigenen gesetzlichen Grundlage. § 28 TFG nimmt die Entnahme einer geringfügigen Menge Eigenblut zur Herstellung von Produkten für die zahnärztliche Behandlung unter bestimmten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich des TFG aus. Herstellung und Anwendung müssen in der Zahnarztpraxis nach dem festgestellten anerkannten Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft und Technik erfolgen.
Diesen Referenzstandard konkretisiert die Richtlinie der Bundeszahnärztekammer, die im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut bekannt gemacht wurde. Sie behandelt ausdrücklich autologe Blutprodukte einschließlich PRP/PRGF und PRF sowie Gewinnung, Herstellung, Anwendung, Qualitätssicherung, Dokumentation und Qualifikation.
Wichtig: „geringfügige Menge“ ist im Gesetz nicht als pauschale Milliliterzahl definiert. Wir erfinden deshalb keine Volumengrenze. Ebenso ist die Ausnahme an Produkte für die zahnärztliche Behandlung und an Herstellung und Anwendung in der Zahnarztpraxis gebunden. Daraus entsteht keine allgemeine PRP-Befugnis für Haut, Kopfhaut oder andere extrazahnmedizinische Bereiche.
Dürfen Heilpraktiker PRP durchführen?
Als eigenständige PRP-Eigenblutbehandlung praktisch nein. Der entscheidende Punkt ist nicht zuerst die Injektion, sondern die Blutentnahme. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat 2024 ausdrücklich festgestellt, dass auch die PRP-Plasma-Eigenbluttherapie unter den Arztvorbehalt des § 7 Abs. 2 TFG fällt.
Arzneimittelrechtlich kommt ein zweites Hindernis hinzu: Blutzubereitungen humanen Ursprungs zur arzneilichen Anwendung sind verschreibungspflichtig. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel greift die erlaubnisfreie Herstellung nach § 13 Abs. 2b AMG bei Personen, die weder Arzt noch Zahnarzt sind, nicht. Eine Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 AMG wäre theoretisch ein anderer Rechtsweg, beseitigt aber den Arztvorbehalt der vorausgehenden Blutentnahme nicht.
Dürfen Kosmetiker PRP anbieten?
Nicht als eigenständige PRP-Behandlung. Eine kosmetische Ausbildung, ein PRP-Kurs oder ein Herstellerzertifikat ersetzt weder den Arztvorbehalt der Blutentnahme noch die erforderliche heilkundliche und arzneimittelrechtliche Befugnis.
Bezeichnungen wie „Vampire Facial“ oder „PRP Facial“ ändern daran nichts, wenn tatsächlich Blut entnommen, aufbereitet und anschließend invasiv angewendet wird. Entscheidend ist der reale Ablauf, nicht der Marketingname.
Darf eine MFA das Blut für PRP abnehmen?
Grundsätzlich kann die Blutentnahme delegiert werden. § 7 Abs. 2 TFG erlaubt die Entnahme durch anderes qualifiziertes Personal unter Verantwortung einer ärztlichen Person. Ob eine konkrete Mitarbeiterin ausreichend qualifiziert ist, muss die verantwortliche Praxis beurteilen und organisatorisch absichern.
Daraus folgt keine selbstständige PRP-Berechtigung. Bei Herstellung, Indikationsstellung, Aufklärung und Anwendung gelten zusätzliche Anforderungen. Insbesondere sollte aus allgemeinen Delegationsregeln nicht pauschal abgeleitet werden, dass jede PRP-Injektion an nichtärztliches Personal übertragbar ist.
Was eine PRP-Praxis organisatorisch prüfen sollte
- Anzeige der erlaubnisfreien Arzneimittelherstellung nach § 67 AMG bei der zuständigen Behörde prüfen und vor Tätigkeitsaufnahme korrekt vornehmen.
- Patientenbezogene Herstellung und klare Verantwortlichkeiten im Ablauf festlegen.
- Standardarbeitsanweisung für Blutentnahme, Aufbereitung/Zentrifugation und Anwendung dokumentieren.
- Zweckbestimmung und Gebrauchsanweisung jedes eingesetzten Medizinprodukts beachten; CE-Kennzeichnung nicht mit einer Therapie-Zulassung verwechseln.
- Hygieneanforderungen für Punktionen und Injektionen sowie gegebenenfalls weitergehende indikationsspezifische Standards umsetzen.
- Aufklärung, Einwilligung, Chargen-/Materialdokumentation und Rückverfolgbarkeit nachvollziehbar organisieren.
- Qualifikation, Notfallmanagement und Berufshaftpflicht für die konkrete Anwendung prüfen.
Was Patienten vor einer PRP-Behandlung fragen können
- Wer stellt die medizinische Indikation und wer trägt die Gesamtverantwortung?
- Welche Qualifikation und Erfahrung hat die behandelnde Person für genau diese Anwendung?
- Welches PRP-System wird verwendet und entspricht es der vorgesehenen Zweckbestimmung?
- Wie werden Blutentnahme, Aufbereitung und Injektion hygienisch organisiert?
- Welche realistischen Chancen, Grenzen, Alternativen und Risiken werden für die konkrete Indikation erklärt?
Häufige Fragen
Braucht eine Arztpraxis für PRP immer eine Herstellungserlaubnis?
Nicht zwingend. § 13 Abs. 2b AMG kann die Herstellungserlaubnis bei patientenbezogener Herstellung unter unmittelbarer eigener fachlicher Verantwortung entbehrlich machen. Davon getrennt ist die Anzeigepflicht nach § 67 AMG.
Dürfen nur Dermatologen oder Orthopäden PRP durchführen?
Nein. Diese Fachrichtungen besitzen keine exklusive PRP-Lizenz. Auch andere approbierte Ärzte kommen grundsätzlich in Betracht, wenn sie die konkrete Leistung fachlich beherrschen und die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Darf ein Zahnarzt PRP gegen Haarausfall anbieten?
Aus der zahnärztlichen Approbation und der §-28-TFG-Ausnahme lässt sich keine allgemeine Befugnis für Kopfhautbehandlungen ableiten. Die Ausnahme ist an Produkte für die zahnärztliche Behandlung gebunden.
Dürfen Heilpraktiker PRP nach einer Fortbildung anbieten?
Eine Fortbildung beseitigt den Arztvorbehalt für die Blutentnahme nicht. Die PRP-Plasma-Eigenbluttherapie wurde 2024 ausdrücklich diesem Arztvorbehalt zugeordnet.
Hilft Heilpraktikern eine Herstellungserlaubnis?
Sie würde den vorgelagerten Arztvorbehalt der Blutentnahme nicht beseitigen. Deshalb ist ein eigenständiges PRP-Angebot damit praktisch nicht gelöst.
Dürfen Kosmetiker ein „Vampire Facial“ mit PRP anbieten?
Nicht eigenständig, wenn tatsächlich Blut entnommen, zu PRP aufbereitet und invasiv angewendet wird. Der Name der Dienstleistung ändert die rechtliche Einordnung des realen Ablaufs nicht.
Darf eine MFA Blut für PRP abnehmen?
§ 7 Abs. 2 TFG erlaubt die Entnahme durch qualifiziertes Personal unter Verantwortung einer ärztlichen Person. Die Gesamtbehandlung wird dadurch nicht zur selbstständigen MFA-Leistung.
Ist ein CE-gekennzeichnetes PRP-Set automatisch für jede PRP-Therapie zugelassen?
Nein. CE betrifft die Konformität des Medizinprodukts mit seiner Zweckbestimmung. Berufsbefugnis, konkrete Indikation, Arzneimittelrecht und zulässige Werbeaussagen sind getrennt zu prüfen.
Primärquellen und weiterführende Stellen
- TFG § 7 – Anforderungen zur Entnahme der Spende
- TFG § 28 – Ausnahmen vom Anwendungsbereich
- AMG § 13 – Herstellungserlaubnis
- AMG § 67 – Allgemeine Anzeigepflicht
- AMVV Anlage 1 – Blutzubereitungen humanen Ursprungs
- ZHG § 1 – Zahnheilkunde
- HeilprG § 1 – Ausübung der Heilkunde
- Bayerischer VGH, Beschluss 28.08.2024 – 20 BV 23.1807 / 20 BV 23.1808
- BVerfG, Beschluss 20.05.2026 – 1 BvR 2324/24
- BVerfG, Beschluss 01.02.2011 – 1 BvR 2383/10
- Bundeszahnärztekammer – Richtlinie zu Blutprodukten in der Zahnheilkunde
- Paul-Ehrlich-Institut – Bekanntmachung der BZÄK-Richtlinie im Bundesanzeiger
- KBV – Delegation ärztlicher Leistungen
- RKI/KRINKO – Hygiene bei Punktionen und Injektionen
- BfArM – Konformitätsbewertung von Medizinprodukten
Dieser Beitrag gibt den Rechts- und Recherchestand vom 15. August 2026 für Deutschland wieder. Er dient der allgemeinen fachlichen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung für einen konkreten Praxisstandort, Behandlungsablauf oder ein bestimmtes PRP-System. Landesberufsrecht, behördliche Anforderungen sowie die Herstellerunterlagen des eingesetzten Systems können zusätzliche Vorgaben enthalten.