Haken Sie an, was in der Sitzung tatsächlich verbraucht wurde, und tragen Sie Ihre
Selbstkosten ein. Die Einordnung folgt der Aufzählung des § 10 GOÄ: Absatz 1 nennt, was als
Auslage in Betracht kommt, Absatz 2 zählt abschließend auf, was nicht berechnet werden kann.
Ob ein konkretes Produkt die Voraussetzungen erfüllt, bleibt eine Frage des Einzelfalls.
Kommt als Auslage in Betracht — § 10 Abs. 1 Nr. 1 GOÄ
Produktbezogen prüfen — keine pauschale Einordnung
Nicht als Auslage berechnungsfähig
0,00 €
- Positionen angesetzt
- 0
- davon mit Belegpflicht
- 0
- prüfbedürftige Posten markiert
- 0
- ausgeschlossene Posten markiert
- 0
Drei Regeln, an denen Auslagen scheitern
Pauschalen sind nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GOÄ unzulässig. Es dürfen nur die tatsächlich
entstandenen Selbstkosten weiterberechnet werden; Rabatte und Boni sind weiterzugeben.
Übersteigt eine einzelne Auslage 25,56 €, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis
beizufügen (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ).