GOÄ-Praxisleitfaden · Fachkreise · Stand 15. August 2026

PRP-Abrechnung nach GOÄ:
Was 2026 belastbar ist.

Für PRP gibt es in der geltenden GOÄ keine eigene Gebührennummer. Der belastbarste Ausgangspunkt ist ein konkreter GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer – mit klaren Aussagen zu Nr. 284, Blutentnahme, Zentrifugation und intraartikulärer Injektion. Dieser Leitfaden trennt gesicherte Aussagen von offenen Abrechnungsfragen.

KernpositionNr. 284 im BÄK-Referenzfall
Zentrifugationkeine zusätzliche A792
Material§ 10 einzeln prüfen
GOÄneu776/777 sind nur Entwurf
Einordnung

Drei Ebenen statt vier scheinbar gleichwertiger Abrechnungsmodelle

BÄK-gestützt

Belastbarer Ausgangspunkt

  • Nr. 284 bildet im veröffentlichten PRP/HA-Fall die Eigenblutbehandlung einschließlich Blutentnahme ab.
  • Nr. 250 wird für dieselbe Blutentnahme nicht zusätzlich berechnet.
  • Eine Analogziffer nur für das Zentrifugieren wurde abgelehnt.
  • Im konkreten Hüftgelenksfall wurde Nr. 255 zusätzlich anerkannt.
Vertretbare Diskussion

Einzelfall prüfen

  • Flächige dermatologische oder ästhetische PRP-Anwendungen sind durch den BÄK-PRP-Ratgeber nicht abschließend geklärt.
  • Die BÄK-Systematik zu Nr. 267/268 bei Fillern kann argumentativ interessant sein, ist aber keine PRP-Empfehlung.
  • Mehrere wirklich eigenständige Applikationsorte müssen dokumentiert und gebührenrechtlich separat begründbar sein.
Nicht empfohlen

Hohe Angriffsfläche

  • Nr. 250 zusätzlich zu Nr. 284 für dieselbe Blutentnahme.
  • A792 ausschließlich für die Zentrifugation.
  • Dutzendfacher Ansatz von Nr. 252 allein nach Zahl der PRP-Depots.
  • Pauschale Materialgebühren oder pauschaler 3,5-facher Faktor „wegen PRP“.
Primärquelle

Was der BÄK-Referenzfall tatsächlich sagt

Im veröffentlichten Fall wurden drei intraartikuläre Behandlungen einer Coxarthrose mit einer Mischung aus PRP und Hyaluronsäure abgerechnet. Das Blut wurde in einem geschlossenen System zentrifugiert. Streitpunkt war insbesondere eine zusätzlich analog angesetzte Nr. 792 für das Zentrifugieren.

Im bei der zuständigen Landesärztekammer geführten Schlichtungsverfahren wurde Nr. 284 GOÄ originär als Kernleistung einschließlich Blutentnahme angesehen. Der zusätzliche Zeitaufwand der Aufbereitung wurde im konkreten Fall über den 3,5-fachen Faktor abgebildet. Nr. 255 wurde wegen der aufwendigeren intraartikulären Hüftgelenksinjektion zusätzlich anerkannt. Diese Einordnung wurde anschließend im GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer veröffentlicht.

Praxispunkt Daraus folgt keine universelle Formel „PRP = 284 + 255“. Der Sachverhalt und die tatsächlich erbrachte Applikationsleistung bleiben entscheidend.
Nr.Einordnung im ReferenzfallFaktorBetrag
284Eigenbluteinspritzung einschließlich Blutentnahme – anerkannt; Aufbereitungsaufwand über Faktor.3,518,36 €
255Intraartikuläre Hüftgelenksinjektion – zusätzlich anerkannt im konkreten Fall.2,312,74 €
250Venöse Blutentnahme – nicht zusätzlich, weil in Nr. 284 enthalten.
792 AZentrifugieren analog – abgelehnt; keine eigenständige Analogleistung im entschiedenen Fall.
Indikationen

Wo die belastbare Linie endet

Orthopädie: dem Referenzfall am nächsten

Bei einer intraartikulären PRP-Anwendung, die dem BÄK-Fall strukturell entspricht, ist Nr. 284 derzeit der am stärksten offiziell gestützte Ausgangspunkt. Eine zusätzlich erbrachte intraartikuläre Leistung kann Nr. 255 berühren; bei echter Gelenkpunktion sind dagegen die Punktionsziffern und deren Leistungsinhalt zu prüfen.

Entscheidend ist das Leistungsziel. Wird Gelenkflüssigkeit gewonnen oder gespült, darf die dazugehörige Injektion nicht einfach zusätzlich als Nr. 255 verdoppelt werden.

Gesicht und Kopfhaut: keine PRP-spezifische BÄK-Regel

Für flächige Gesichtsbehandlungen und zahlreiche intrakutane Depots an der Kopfhaut existiert in den geprüften BÄK-Quellen keine vergleichbar konkrete PRP-Empfehlung. Der BÄK-Ratgeber zu Botulinumtoxin und Hyaluronsäure ordnet flächige lokale Anwendungen je nach Umfang den Nrn. 267/268 zu.

Diese Filler-Systematik kann eine gebührenrechtliche Diskussion unterstützen, darf aber nicht als offizielle PRP-Abrechnungsempfehlung ausgegeben werden. Der Mehrfachansatz von Nr. 252 pro Einstich wird hier ausdrücklich nicht als Standardmodell empfohlen.

Vor Einführung eines Praxisstandards Weicht der eigene PRP-Ablauf deutlich vom BÄK-Referenzfall ab, sollte die Ziffernlogik mit der zuständigen Landesärztekammer oder einer spezialisierten privatärztlichen Abrechnungsstelle abgestimmt werden.
Sachkosten

PRP-Röhrchen, Sets und § 10 GOÄ

§ 10 GOÄ erlaubt grundsätzlich den Ersatz bestimmter Arzneimittel, Verbandmittel und sonstiger Materialien, die der Patient behält oder die bei einmaliger Anwendung verbraucht werden. Gleichzeitig nennt die Vorschrift ausdrücklich nicht berechnungsfähige Einmalartikel und verbietet Pauschalen.

Ein spezielles PRP-Röhrchen oder geschlossenes Einmal-Aufbereitungssystem kann deshalb als Auslage in Betracht kommen. Ein komplettes „PRP-Kit“ ist aber nicht automatisch vollständig berechnungsfähig: einzelne Komponenten müssen anhand von § 10 geprüft werden.

PositionEinordnungHinweis
Spezielles PRP-/PRF-Röhrchen oder geschlossenes Aufbereitungssystemkann berechenbar seinEinmalverbrauch und kein Ausschluss nach § 10 müssen im konkreten Produkt geprüft werden.
Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhenicht berechenbarIn § 10 Abs. 2 ausdrücklich ausgeschlossen.
Zentrifuge, Rotor, Wartung, Kalibrierungnicht als AuslagePraxiskosten bzw. Apparatekosten; grundsätzlich mit den Gebühren abgegolten.
Einzelne zulässige Auslage über 25,56 €Nachweis erforderlichBeleg oder sonstiger Nachweis ist der Rechnung beizufügen.
Keine Materialpauschale Eine Rechnungszeile wie „PRP-Materialpauschale 60 €“ ist nicht der saubere Weg. Art und tatsächlicher Betrag der zulässigen Auslage müssen nachvollziehbar ausgewiesen werden.
Preisbildung

Steigerungsfaktor und Honorarvereinbarung sauber trennen

Innerhalb des Gebührenrahmens richtet sich der Faktor nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der einzelnen Leistung. Ein Überschreiten des Schwellenwertes muss auf die konkrete Leistung bezogen verständlich begründet werden. „Wegen PRP“ reicht dafür nicht. Im BÄK-Fall trug der zusätzliche Zeitaufwand der Zentrifugation den 3,5-fachen Faktor der Nr. 284.

Reicht der reguläre Gebührenrahmen wirtschaftlich nicht aus, ist nicht eine künstlich verlängerte Ziffernkette die vorgesehene Lösung. Soweit die konkrete Position dafür zugänglich ist, kann eine abweichende Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ vor der Leistung vereinbart werden; die strengen Formanforderungen sind einzuhalten.

Ausgewählte PRP-relevante Gebührenpositionen

Die Tabelle ist eine Rechen- und Orientierungshilfe, keine Empfehlung, diese Positionen miteinander zu kombinieren. Bei Nr. 250 gilt aufgrund der besonderen Regelung ein Schwellenwert von 1,8 und ein Höchstsatz von 2,5.

Nr.Leistung, verkürztPunkteam Schwellenwertam Höchstsatz
1Beratung8010,72 €16,32 €
3Eingehende Beratung, mind. 10 Minuten15020,11 €30,60 €
5Symptombezogene Untersuchung8010,72 €16,32 €
7Untersuchung eines Organsystems16021,45 €32,64 €
250Blutentnahme aus der Vene404,20 €5,83 €
252Injektion s. c. / submukös / i. c. / i. m.405,36 €8,16 €
255Injektion intraartikulär oder perineural9512,74 €19,38 €
267Medikamentöse Infiltrationsbehandlung, eine Körperregion8010,72 €16,32 €
268Medikamentöse Infiltrationsbehandlung, mehrere Körperregionen13017,43 €26,52 €
284Eigenbluteinspritzung einschließlich Blutentnahme9012,07 €18,36 €
302Punktion eines Schulter- oder Hüftgelenks25033,52 €51,00 €
490Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke618,18 €12,44 €
491Infiltrationsanästhesie großer Bezirke12116,22 €24,68 €
Dokumentation

Drei Dokumente, drei Aufgaben

Eine robuste PRP-Abrechnung entsteht nicht erst auf der Rechnung. Diagnose, dokumentierter Ablauf und Gebührenposition müssen dieselbe klinische Logik zeigen.

Patientenakte

Befund, Indikation, Aufklärung, Blutentnahme, verwendetes System, Aufbereitung, konkreter Applikationsort und besondere Umstände dokumentieren.

Arztbrief / Stellungnahme

Diagnose, Verlauf, relevante Vorbehandlungen, Therapieziel und medizinische Begründung nachvollziehbar erläutern – besonders bei Rückfragen des Kostenträgers.

GOÄ-Rechnung

Leistungsdatum, Nummer und Bezeichnung, Faktor, Betrag, gegebenenfalls individuelle Begründung und zulässige Auslagen präzise ausweisen. Für die Rechnungsform sind insbesondere § 12 Abs. 2 GOÄ (Pflichtangaben) und § 12 Abs. 3 GOÄ (leistungsbezogene Begründung bei Überschreiten des Schwellenwerts) maßgeblich.

Nicht nachträglich „passend machen“ PKV-Rückfragen sollten aus der bereits vorhandenen Dokumentation beantwortet werden. Keine neuen Tatsachen, nachträglichen Standardbegründungen oder künstlich passend gewählten Diagnosen ergänzen.
Kostenträger und Steuern

Abrechenbar ist nicht automatisch erstattungsfähig

Medizinische Notwendigkeit vs. Verlangensleistung

PRP ist nicht automatisch eine Verlangensleistung. Entscheidend ist, ob die konkrete Behandlung medizinisch notwendig ist. Rein kosmetische Anwendungen ohne Krankheitsbezug sind typischerweise Verlangensleistungen und entsprechend zu kennzeichnen.

PKV und wirtschaftliche Aufklärung

Eine GOÄ-konforme Rechnung ist keine Erstattungszusage. Ist die vollständige Kostenübernahme erkennbar unsicher, muss der Patient vor der Behandlung nach § 630c Abs. 3 BGB in Textform über die voraussichtlichen Kosten informiert werden.

Bundesbeihilfe

Die Bundesbeihilfe führt PRP/PRF unter der modifizierten Eigenblutbehandlung und lässt nur eng benannte Ausnahmen zu: bestimmte Anwendungen in der Zahnheilkunde nach Zahnextraktion sowie in der Augenheilkunde autologe Serumaugentropfen aus Eigenblut als Tränenersatzstoff bei den dort genannten Sicca-/Meibom-Drüsen-Konstellationen. Die augenärztliche Ausnahme ist keine PRP-Behandlung, sondern eine andere Eigenblutanwendung innerhalb derselben Beihilfekategorie. Eine allgemeine Beihilfefähigkeit orthopädischer PRP-Behandlungen besteht nicht. Für Länderregelungen separat prüfen.

Umsatzsteuer

Nicht das Kürzel PRP entscheidet, sondern der Behandlungszweck. Rein kosmetische ästhetische Anwendungen sind grundsätzlich steuerpflichtig; eine dokumentierte Heilbehandlung kann unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sein.

Praxisrecht

PRP-Aufbereitung: Arzneimittelrechtliche Pflichten mitdenken

PRP als autologe Blutzubereitung unterliegt arzneimittelrechtlichen Vorgaben. Für Ärztinnen und Ärzte sieht § 13 Abs. 2b AMG unter den dort genannten Voraussetzungen eine Ausnahme von der Herstellungserlaubnis vor, wenn die Herstellung unter unmittelbarer fachlicher Verantwortung zur persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten erfolgt. Die Ausnahme gilt nicht für ATMP. Die erlaubnisfreie Herstellung ist nach § 67 Abs. 2 AMG grundsätzlich der zuständigen Landesbehörde anzuzeigen.

Für die GOÄ ist das nur mittelbar relevant: Gesetzlich ohnehin erforderliche Dokumentation, Sterilkette oder Standardabläufe rechtfertigen nicht automatisch einen erhöhten Faktor. Nur wenn im konkreten Behandlungsfall tatsächlich ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand, eine erhöhte Schwierigkeit oder besondere Ausführungsumstände vorliegen, können diese bei der Bemessung nach § 5 Abs. 2 GOÄ berücksichtigt werden.

Ausblick

GOÄneu: Der Entwurf bildet Aufbereitung erstmals ausdrücklich ab

Der im Juli 2026 aktualisierte gemeinsame Entwurf von Bundesärztekammer und PKV-Verband ist noch kein geltendes Recht. Für PRP ist seine Struktur dennoch bemerkenswert: Auf die Eigenbluteinspritzung folgt ein eigener Zuschlag für besondere technisch-apparative Aufbereitung.

Versionshinweis: In der vom Deutschen Ärztetag 2025 beratenen Fassung trugen die entsprechenden Positionen noch die Nummern 775/776; in der aktualisierten Fassung vom Juli 2026 sind es 776/777. Außerdem arbeitet der GOÄneu-Entwurf im regulären Gebührenverzeichnis nicht mehr mit dem heutigen Steigerungsrahmen: Der jeweilige Eurobetrag ist der vorgesehene Gebührensatz. Ein höheres Honorar soll – soweit zulässig – über eine Vereinbarung nach § 2 des Entwurfs geregelt werden. 22,21 € und 11,21 € sind daher keine „1,0-fachen“ Sätze.
GOÄneu · Entwurf776

„Eigenbluteinspritzung“ einschließlich vorheriger Blutentnahme und gegebenenfalls Aufbereitung des Blutes und/oder Zugabe von Medikamenten. Vorgesehener Gebührensatz: 22,21 €.

GOÄneu · Entwurf777

Zuschlag zu Nr. 776 für erhöhten Aufwand bei besonderer technisch-apparativer Aufbereitung. Vorgesehener Gebührensatz: 11,21 €.

Heute nicht abrechenbar PRP wird in diesen Leistungslegenden nicht ausdrücklich genannt. Die Nrn. 776/777 sind Entwurfspositionen und haben derzeit keine Rechtswirkung. Bis zum Inkrafttreten einer neuen GOÄ gilt ausschließlich die aktuelle GOÄ.
Werkzeuge

Vier interaktive GOÄ-Werkzeuge

Der bisherige Einzelrechner wird hier durch vier miteinander verknüpfte Werkzeuge ersetzt. Sie können Gebührenpositionen prüfen, Auslagen nach § 10 einordnen, die Wirtschaftlichkeit einer Sitzung mit eigenen Werten kalkulieren und eine bestehende Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ anhand der Pflichtpunkte prüfen.

Die Werkzeuge laufen vollständig im Browser. Sie ersetzen keine Prüfung des konkreten Behandlungs- oder Abrechnungsfalls.
FAQ

Häufige Fragen zur PRP-Abrechnung

Gibt es eine eigene GOÄ-Ziffer für PRP?
Nein. Die geltende GOÄ nennt PRP nicht als eigene Leistung. In dem im BÄK-GOÄ-Ratgeber veröffentlichten Schlichtungsfall wurde die dortige Eigenblutbehandlung der Nr. 284 zugeordnet.
Darf das Zentrifugieren zusätzlich analog berechnet werden?
In dem im BÄK-GOÄ-Ratgeber veröffentlichten Schlichtungsfall: nein. Der Analogansatz der Nr. 792 wurde abgelehnt; der zusätzliche Zeitaufwand wurde über den Faktor berücksichtigt.
Kann Nr. 250 neben Nr. 284 berechnet werden?
Nicht für dieselbe Blutentnahme. Nr. 284 enthält die Blutentnahme ausdrücklich.
Ist Nr. 255 immer zusätzlich zu Nr. 284 möglich?
Nein. In diesem Schlichtungsfall wurde Nr. 255 wegen der aufwendigeren intraartikulären Hüftgelenksinjektion zusätzlich anerkannt. Das ist keine universelle PRP-Kombination.
Sind PRP-Röhrchen als Auslage berechenbar?
Spezielle, einmalig verbrauchte PRP-Aufbereitungsmaterialien können nach § 10 in Betracht kommen, wenn kein Ausschluss greift. Ein gesamtes Kit ist nicht automatisch vollständig berechenbar; Pauschalen sind unzulässig.
Was bedeuten 776 und 777?
Sie stammen aus dem aktuellen GOÄneu-Entwurf. Sie bilden Eigenbluteinspritzung und besondere technisch-apparative Aufbereitung ab, sind aber heute nicht abrechenbar.
Belege

Primärquellen und weiterführende Dokumente

  1. BÄK: GOÄ-Ratgeber – Behandlung mit plättchenreichem Plasma und Hyaluronsäure
  2. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) – geltender Verordnungstext
  3. BÄK: GOÄ-Ratgeber zu kosmetisch-ästhetischer Faltenunterspritzung
  4. § 630c BGB – wirtschaftliche Information des Patienten
  5. Bundesbeihilfeverordnung, Anlage 1
  6. BMF-Schreiben vom 21.05.2026 zu ästhetischen Behandlungen und Umsatzsteuer
  7. GOÄneu – aktualisierter Entwurf mit Nrn. 776/777
  8. Bundesärztekammer – Sachstand GOÄ-Novellierung
  9. Arzneimittelgesetz (AMG) – insbesondere §§ 13 Abs. 2b und 67 Abs. 2
Hinweis
Dieser Fachbeitrag richtet sich an Ärztinnen und Ärzte sowie Praxis- und Abrechnungspersonal. Er gibt den recherchierten Stand zum 15. August 2026 wieder und ersetzt keine individuelle gebührenrechtliche, medizinrechtliche oder steuerliche Beratung. Der BÄK-Ratgeber beschreibt einen konkreten Fall und ist weder Gesetz noch gerichtliche Entscheidung. Bei abweichenden PRP-Verfahren sollte ein dauerhaftes Abrechnungsschema mit der zuständigen Landesärztekammer oder einer spezialisierten privatärztlichen Abrechnungsstelle abgestimmt werden.
Fachinformation · Stand 15.08.2026 · prpmed.de
Werkzeuge für Fachkreise · Stand August 2026

Vier Rechenhilfen zur PRP-Abrechnung

Diese Werkzeuge rechnen ausschließlich mit Ihren eigenen Eingaben und geben wieder, was die Gebührenordnung selbst anordnet. Sie beurteilen keinen Einzelfall, empfehlen keine Ziffernkombination und ersetzen keine gebührenrechtliche, medizinrechtliche oder steuerliche Beratung.

Läuft vollständig im Browser Keine Übertragung, keine Speicherung Punktwert 0,0582873 € Geltende GOÄ, nicht GOÄneu
Werkzeug 1Positionsrechner mit Plausibilitätsprüfung
Punktzahl × Punktwert × Faktor

Stellen Sie die Positionen einer Sitzung zusammen. Der Rechner ermittelt je Zeile den Betrag, markiert, ab wann eine schriftliche Begründung nach § 12 Abs. 3 GOÄ erforderlich wird, und prüft die zusammengestellte Liste gegen die Abrechnungsbestimmungen der GOÄ. Ob eine Position im konkreten Fall überhaupt angesetzt werden darf, entscheidet die tatsächlich erbrachte Leistung.

Noch keine Position übernommen.
Nr.Leistung PunkteFaktor AnzahlBetrag Formale Folge
Was der Rechner nicht leistet Er prüft keine medizinische Indikation, keine Verlangensleistungseigenschaft und keine Vollständigkeit. Er kennt nur die hier hinterlegten Positionen und die daran geknüpften Abrechnungsbestimmungen der GOÄ.
Werkzeug 2Auslagen-Check nach § 10 GOÄ
Nachweisschwelle 25,56 €

Haken Sie an, was in der Sitzung tatsächlich verbraucht wurde, und tragen Sie Ihre Selbstkosten ein. Die Einordnung folgt der Aufzählung des § 10 GOÄ: Absatz 1 nennt, was als Auslage in Betracht kommt, Absatz 2 zählt abschließend auf, was nicht berechnet werden kann. Ob ein konkretes Produkt die Voraussetzungen erfüllt, bleibt eine Frage des Einzelfalls.

Kommt als Auslage in Betracht — § 10 Abs. 1 Nr. 1 GOÄ
Produktbezogen prüfen — keine pauschale Einordnung
Nicht als Auslage berechnungsfähig
0,00 €
Positionen angesetzt
0
davon mit Belegpflicht
0
prüfbedürftige Posten markiert
0
ausgeschlossene Posten markiert
0
Drei Regeln, an denen Auslagen scheitern Pauschalen sind nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GOÄ unzulässig. Es dürfen nur die tatsächlich entstandenen Selbstkosten weiterberechnet werden; Rabatte und Boni sind weiterzugeben. Übersteigt eine einzelne Auslage 25,56 €, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ).
Werkzeug 3Deckungsbeitrag je Sitzung
Rein betriebswirtschaftlich

Diese Rechnung enthält keine gebührenrechtliche Aussage. Sie stellt Ihr Honorar den Zeit- und Sachkosten gegenüber, die Sie selbst eintragen. Auslagen nach § 10 GOÄ sind durchlaufende Posten zum Selbstkostenpreis — sie decken den Materialeinsatz, erzeugen aber keinen Ertrag und heben sich in der Rechnung auf.

0,00 €
Deckungsbeitrag je Sitzung
Honorar netto
0,00 €
Auslagen (durchlaufend)
0,00 €
./. Materialkosten
0,00 €
./. Arztzeit
0,00 €
./. MFA-Zeit
0,00 €
./. Sonstige Kosten
0,00 €

Deckungsbeitrag je Arztstunde
Materialdeckung durch Auslagen
Zur Einordnung der Umsatzsteuer Die Auswahl rechnet lediglich einen von Ihnen eingegebenen Bruttobetrag um. Ob eine Leistung steuerfrei oder steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Behandlungszweck und ist mit der steuerlichen Beratung zu klären; dieses Werkzeug trifft dazu keine Aussage.
Werkzeug 4Pflichtangaben-Check zur Vereinbarung nach § 2 GOÄ
Prüfliste, kein Formulargenerator

Diese Liste gibt die Anforderungen wieder, die § 2 GOÄ an eine abweichende Vereinbarung stellt. Sie erzeugt kein Vertragsdokument und ersetzt keine rechtliche Prüfung Ihres Formulars. Prüfen Sie Ihr vorhandenes Schriftstück Punkt für Punkt gegen die Liste.

    0 von 10 Punkten bestätigt
    Die häufigste Unwirksamkeitsfalle § 2 Abs. 2 Satz 3 GOÄ lässt im Schriftstück keine weiteren Erklärungen zu. Aufklärungsbogen, Einwilligung, AGB oder Terminvereinbarung gehören in getrennte Dokumente. Die Vereinbarung muss außerdem vor Erbringung der Leistung geschlossen sein; danach wirkt sie nur noch für Leistungen, die ihr zeitlich nachfolgen.
    Fachkreise · keine Rechts- oder Steuerberatung Diese Werkzeuge richten sich an Ärztinnen und Ärzte sowie an Praxis- und Abrechnungspersonal. Sie rechnen mit den eingegebenen Werten und geben den Wortlaut beziehungsweise den Regelungsgehalt der Gebührenordnung wieder. Eine Beurteilung des konkreten Behandlungs- oder Abrechnungsfalls findet nicht statt und ist damit auch nicht bezweckt. Verantwortlich für die Ziffernwahl, die Begründung des Steigerungssatzes und die Rechnungsstellung bleibt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Bei streitigen Abrechnungen ist die Abstimmung mit der zuständigen Landesärztekammer, einer privatärztlichen Verrechnungsstelle oder einer spezialisierten Kanzlei angezeigt. Alle Beträge sind aus dem Punktwert von 0,0582873 € berechnet und je Position kaufmännisch auf Cent gerundet. Stand der wiedergegebenen Vorschriften: August 2026; die geltende GOÄ, nicht der Entwurf einer neuen GOÄ.
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